Es wurde in den vergangenen Tagen in der lokalen Presse mehrfach über die Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt der Stadt Pirmasens berichtet. In diesem Zusammenhang wurde auch mehrfach berichtet, dass auch das Amtsgericht Pirmasens –Familienabteilung- das Vorgehen des Jugendamtes als rechtswidrig bezeichnet habe.
Diese Darstellung trifft nicht zu.
Das Amtsgericht Pirmasens –Familienabteilung- hat nicht über die Inobhutnahme entschieden, schon gar nicht hat es die Rechtmäßigkeit des Handelns des Jugendamtes, was die Inobhutnahme anbelangt im Rahmen einer richterlichen Entscheidung beurteilt. Derartige Aussagen treffen nicht zu.
Das Amtsgericht Pirmasens ist zu Entscheidungen über eine Inobhutnahme nicht berufen. Es entscheidet über Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gem §§ 1666, 1666a BGB. Eine Inobhutnahme erfolgt hingegen auf der Grundlage des § 42 SGB VIII durch das zuständige Jugendamt. Beide Maßnahmen sind daher isoliert zu betrachten.
Bei dem Amtsgericht Pirmasens waren auf Anregung des Jugendamtes Verfahren betreffend die elterliche Sorge anhängig. Hier fand nach vorheriger Absprache mit dem Jugendamt ein Anhörungs –und Erörterungstermin am 14.01.2021 statt, in dem die Verfahrensbeteiligten eine einvernehmliche Regelung getroffen haben.
Die Aussage, die Inobhutnahme sei (rechtswidrig) ohne richterlichen Beschluss erfolgt, trifft daher nicht zu. Demzufolge bestand auch entgegen anderslautenden Aussagen kein Anlass für ein Tätigwerden des richterlichen Bereitschaftsdienstes.
Die Inobhutnahme erfolgte auf der Grundlage des § 42 SGB VIII durch das Jugendamt der Stadt Pirmasens. Daher hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße über deren Rechtmäßigkeit zu entscheiden, was auch geschehen ist.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die formalen Voraussetzungen für die Inobhutnahme durch das Jugendamt vorgelegen haben, da eine familiengerichtliche Entscheidung vor dem Anhörungstermin am 14.01.2021 nicht mehr rechtzeitig durch das Jugendamt eingeholt werden konnte. Jedoch lag nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht vor.
Schmidt-Wilhelm