| Amtsgericht Pirmasens

Hauptverhandlungen in Strafsachen beim Amtsgericht Pirmasens

 

Pressemitteilung 21.  Kalenderwoche 2024

Vorbehaltlich kurzfristiger Änderungen durch Terminsverlegungen oder

 

Dienstag, 21. Mai 2024, Saal 27 (EG)

Schöffengericht

09:00 Uhr

Tatvorwurf: Schwere Körperverletzung

Tatort: Landkreis Südwestpfalz

Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juni oder Juli 2020 begab sich die Angeklagte, gegen die das Verfahren zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und bei der es sich um die Cousine der später Geschädigten handelt, zu einem Autohaus in Neunkirchen, dessen Inhaber damals einer der Angeklagten war und fragte dort nach Batteriesäure.  Gegen diesen Angeklagten (im Folgenden Verurteilter) ist am 05.12.2023 ein Urteil ergangen, mit dem dieser zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt wurde.

Das aktuelle Verfahren richtet sich gegen den verbleibenden Angeklagten gegen den das Verfahren am 30.11.2023 abgetrennt wurde und der mit der unmittelbaren Tatausführung beauftragt war.

Auf Frage des Verurteilten erklärte die Cousine der Geschädigten, dass sie die Batteriesäure für private Zwecke brauche. Der Verurteilte bot sich darauf an, die private Sache für die Cousine der Geschädigten zu erledigen. Im Anschluss kamen beide überein, dass der Geschädigten am 23.11.2020 auf offener Straße in Waldfischbach-Burgalben Batteriesäure ins Gesicht geschüttet werden sollte, um dies durch Verätzungen nachhaltig zu entstellen und sie erblinden zu lassen. Im Gegenzug erhielt der der Verurteilte 12.000 €.

Der Verurteilte suchte sodann eine Person, die den Säureangriff für ihn ausführen sollte. Hierzu erklärte sich der Angeklagte gegen Zahlung von 2.000 € bereit. Am Tattag begab sich der Angeklagte nach Waldfischbach-Burgalben und wartete bis die Geschädigte ohne ihren Ehemann das Haus verlassen würde. Als die Geschädigte mit ihrem 17 Monate alten Sohn auf dem Arm das Haus verließ, näherte sich der Angeklagte der Geschädigten und schüttete die Batteriesäure der Geschädigten und ihrem Sohn ins Gesicht.

Die Geschädigte erlitt fleckige Verbrennungen 1. und 2. Grades im gesamten Gesichtsbereich sowie Verätzungen im Bereich des linken Auges. Ihr Sohn erlitt multiple fleckige Verbrennungen 1.und 2. Grades im linken Gesichtsbereich.

Fortsetzungstermin am 29.05.2024

 

 

 

Mittwoch, 22. Mai 2024, Saal 27 (EG)

Strafrichter 2

09:30 Uhr

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung

Tatort: Landkreis Südwestpfalz

10:00 Uhr

Tatvorwurf: Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung

Tatort: Stadt Pirmasens und in Haltern am See

 Am 10.02.2016, während eines Aufenthaltes in Haltern am See, begann der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin in der gemieteten Ferienwohnung grundlos zu schubsen. Die Geschädigte versuchte zunächst mit ihrem Handy um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte versuchte deshalb der Geschädigten das Handy zu entreißen. Dabei drehte der Angeklagte die rechte Hand der Geschädigten mit erheblichem Kraftaufwand bis es krachte. Die Geschädigte erlitt dadurch einen Bruch des Ringfingers und musste für 8 Wochen eine Gipsschiene tragen.

Vom 24.06.2016 auf den 25.06.2016 kam es zu einem verbalen Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin. Im Verlaufe dieses Streites zog der Angeklagte seine Lebensgefährtin an den Haaren, warf sie zu Boden und schleifte sie über den Hof des damals gemeinsam bewohnten Anwesens. Der Angeklagte stieß seine Lebensgefährtin im weiteren Verlauf in den Hauseingang und versetzte ihr mehrere Schläge. Sodann nahm der Angeklagte das Handy der Geschädigten weg und versperrte sodann die Haustür, so dass die Geschädigte nicht mehr aus dem Haus kam. Als der Angeklagte durch ein Telefonat abgelenkt war, versuchte die Geschädigte zu flüchten, was ihr nicht gelang. Um die Geschädigte weiter einzuschüchtern, hielt der Angeklagte einen Revolver der Geschädigten, der sich im Waffenschrank in der Wohnung befand, an den Kopf und drohte sie umzubringen.

Als gegen 22.00 Uhr ein Besucher angefahren kam, um ein erlegtes Wildschwein in die Kühlung zu bringen, befahl der Angeklagte der Geschädigten im Haus zu bleiben. Diese machte sich gegenüber dem Besucher bemerkbar in der Hoffnung von diesem Hilfe zu erhalten. Schließlich verblieb der Besucher solange in der Nähe des Anwesens, bis der Angeklagte dieses verließ. Die Geschädigte verließ das Anwesen und begab sich zu ihren Eltern

 

 

Teilen

Zurück