Insolvenzverfahren: Verfahrensarten
Es wird zwischen folgenden Verfahrensarten unterschieden:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet ausschließlich bei natürlichen Personen Anwendung, die aktuell keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sofern früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann das Verfahren ebenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind (in der Regel ist dies der Fall, wenn der Schuldner insgesamt weniger als 20 Gläubiger hat) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem Schuldner bestehen.
Dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren muss zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorausgehen. Dieser kann beispielsweise mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines zugelassenen Rechtsanwalts durchgeführt werden. Auskünfte über die geeigneten Stellen können die Landkreise, Stadtverwaltungen oder Sozialämter erteilen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Den für die Antragstellung notwendigen Vordrucke finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Antragsformulare Insolvenzverfahren".
Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners (Eigenantrag) oder auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger (Fremdantrag) in Gang gesetzt werden.
Bei einem Eigenantrag muss das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch Überschuldung oder drohende Überschuldung) dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Aussagekräftige Unterlagen sind ebenso beizufügen wie eine vollständige Aufstellung der Forderungen und der Verbindlichkeiten, sowie der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände.
Die für die Antragstellung notwendigen Vordrucke finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Antragsformulare Insolvenzverfahren".
Bei einem Fremdantrag muss der antragstellende Gläubiger sowohl das Bestehen seiner Forderung glaubhaft machen (in der Regel ist hierzu die Vorlage eines Vollstreckungstitels erforderlich) als auch das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (in der Regel hat dies durch Nachweis eines fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuches zu geschehen).
Beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, das lediglich den Nachlass eines Verstorbenen umfasst. Zweck der Nachlassinsolvenz ist, eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Erben zu erreichen, sodass die Erben nur noch mit dem Nachlassvermögen und nicht mehr mit eigenem Vermögen für die Schulden des Erblassers haften.
Das Nachlassinsolvenzverfahren kann auf Antrag einer oder mehrerer Erben in Gang gesetzt werden.
Weiterhin kann das Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger in Gang gesetzt werden.